Absaugung: Explosionsschutz und deren Rechtsgrundlagen beim Schleifen
Das Thema Explosionsschutz begegnet uns häufig beim Schleifen von Metallen und Kunststoffen und ist äußerst komplex. So gelten beispielsweise Schleifstäube aus Aluminium, Magnesium, Titan oder Verbundwerkstoffen als explosionsfähig. Wir haben für Sie die Rechtsgrundlage strukturiert und verständlich aufbereitet.
Welche Schleifstäube sind explosionsfähig?
Stäube, die beim Schleifen von Leichtmetallen wie Aluminium, Magnesium oder Titan oder Kunststoffen entstehen, gelten als explosionsfähig. Absaug- und Filtersysteme müssen gemäß geltender ATEX-Richtlinie geplant, ausgeführt und betrieben werden. Ein Vermischen mit anderen Emissionen ist dann zu unterbinden, wenn die Explosionsgefahr erhöht wird. Ein Beispiel dafür stellt die Absaugung von Schleifstäuben bei der Aluminium- und Stahlbearbeitung in einer Anlage dar. Die Aluminiumstäube gelten als explosionsfähig und durch das Stahlschleifen können Funken in die Absaugung gelangen. Beides eine höchst gefährliche Kombination. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist eine solche Verknüpfung zu verhindern.
Was ist eigentlich eine „Explosion“?
Das Gesetz definiert Explosionen als „thermische oder chemische Energie die in Druck- oder Stoßwellen umgewandelt wird“. Flammen und Hitze, bis hin zur Zerstörung ganzer Anlagen und Gebäude, sowie Splitter- und Stoffaustritt können als Neben- und Sekundäreffekte auftreten. Auslöser von Explosionen sind meist Verbrennungsreaktionen von Brennstoff-Luft-Gemischen.
Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlage gilt die ATEX Richtlinie. ATEX ist ein Wortkonstrukt aus den französischen Begriffen ATmosphère EXplosibles. ATEX regelt auf europäischer Ebene die gemeinsame Verantwortung und Haftung für alle Unternehmen, die über explosionsgefährdete Bereiche verfügen bzw. Anlagen für solche Bereiche anbieten. ATEX gleicht die Rechtsvorschriften der EU-Staaten an, und sorgt für eine gemeinsame Verpflichtung der Betreiber und Hersteller. Umgesetzt wird die EU-Richtlinie durch nationale Gesetzgebung.
Welche Pflichten hat der Betreiber?
Der Betreiber muss die Explosionsgefahren und -risiken für all seine Prozesse und unter verschiedenen Betriebszuständen bewerten. Aufbauend auf den Ergebnissen ist er verpflichtet seine Prozesse je nach Risiko in Gefährdungsstufen (Ex-Zonen) einzuteilen. Zum Schutz von Gesundheit und Leben seiner Mitarbeiter hat er einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten. Der Betreiber ist verpflichtet die Einhaltung der definierten Maßnahmen zu überwachen. Organisatorische Maßnahmen müssen durch Betriebsanweisungen kontrolliert werden. Der Prozess wird in einem Explosionsschutzdokument zusammengeführt, das alle ermittelten Daten und Schutzmaßnahmen enthält.
Welche Pflichten haben Hersteller?
Auch Anlagen- und Maschinenbauer werden von ATEX in die Pflicht genommen. Sie müssen einen normgerechten Entwurf samt Konstruktion der Anlage vorlegen. Das Gefährdungspotenzial einer Anlage bzw. Maschine wird im Zuge einer Risikoanalyse ermittelt. Auch die ordnungsgemäße Verwendung und die Betriebsbedingungen sind zu definieren. Die Anlage wird in Gerätekategorien eingeordnet und kann in Übereinstimmung mit Norm- und Risikoanalyse schließlich konzipiert und gebaut werden. Ebenfalls vorgeschrieben ist eine Konformitätsbewertung samt dementsprechender Kennzeichnung. Dabei ist es nicht ausreichend lediglich die einzelnen Komponenten zu bewerten und zu kennzeichnen, sondern es ist eine Gesamtbewertung über die Gesamtanlage zu erstellen.
Wer unterstützt Sie dabei?
Wir sind mit der rechtlichen Materie rund um ATEX tagtäglich betraut. Deshalb bieten wir Ihnen unsere Expertise bei potenziellen Gefährdungen in allen Belangen der Lufttechnik. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Konzeption einer optimalen und vor allem sicheren Lösung jederzeit zur Verfügung.
Ein Kunde formulierte unser Unterstützung im Genehmigungsverfahren vor kurzem so: „Als wir die Behörden informierten, dass die lufttechnischen Anlagen mit allen EX-Schutzmaßnahmen von Kappa geplant und ausgeführt werden, meinten diese: Dann wird die Genehmigung problemlos durchlaufen.“
Steyr-Gleink,